Die Satzung des Karnevalvereins Doll Doll e.V. Großrosseln
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den namen "Karnevalverein Doll Doll e. V." Großrosseln. Er hat seinen Sitz in 66352 Großrosseln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.
Der Karnevalverein Doll e. V. Großrosseln verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Unser Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Völklingen eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
a) Die alleinige Organisation und Durchführung des Rossler Faasendumzuges.
b) jährliches Ziel des Vereins ist die Durchführung von Veranstaltungen des karnevalistischen Brauchtums.
Aufgaben mit denen der Satzungszweck erreicht werden soll:
Der Verein dient dem Zweck das karnevalistische Brauchtum zu erhalten, zu pflegen und weiter zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Dies geschieht durch schriftlichen Antrag und Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erkärung gegenüber dem Vorstand un ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen - Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Des Mitglied ist zu Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Von jedem Mitglied wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der duch die Mitglieder- versammlung festgesetzt wird.
§ 5 Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie soll in der Regel vom Vereinspräsidenten geleitet werden.
a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und kann dessen Abwahl veranlassen. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des achtzehntes Lebensjahres. b) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. c) Ohne Neuwahl vleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt. d) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen einen unvollständigen Vorstand zu ergänzen und bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. e) Die Versammlung entscheidet ob durch Akklamation oder Stimmzettel entschieden wird f) ab 2 Kandidaten muss die Wahl geheim durchgeführt werden. g) Nach Ablauf jeder Session ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte vier Wochen vor Beginn einzuberufen. h) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Tagesordnung erweitern. i) Eine außerodentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach schriftlichem Eingang tagen. j) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 15 Personen anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit entschieden, sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. k) Während einer Session können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. l) Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen duch das amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde und die Presse. Auswärtige Mitglieder werden per Brief eingeladen. m) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, von denen zwei bei der Prüfung anwesend sein müssen, die bei der Mitgliederversammlung auch Bericht erstatten. n) Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. o) Kassenprüfer können nicht zweimal hintereinander gewählt werden. p) Die Kassenprüfung kann auch ohne Ankündigung erfolgen. q) Nach dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Berichts der Kassenrüfer kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten.
Vor jeder Session findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand alle zwei Jahre neu gewählt wird.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Präsiden/in b) Einen Viezepräsidenten c) 1. Schriftführer/in d) 2. Schriftführer/in e) 1. Schatzmeister/in f) 2. Schatzmeister/in g) 1. Zeugwart/in h) 2. Zeugwart/in i) Elferratspräsident j) 2 Jugendleiter/innen k) Leiter/in der Programmgestaltung l) Werbeleiter/in m) Leiter/in der Bühnen- u. Saalgestaltung n) Leiter der Prinzenwagengestaltung o) Beschallungstechniker p) bis zu 6 Beisitzer q) 1. Zugführer
Gewählt werden außerdem:
a) Prinz b) Hofnarr c) Herold d) 2. Zugführer e) die erforderlichen Zugbegleiter f) das Wagenbauteam g) das Bühen- und Saalbauteam
Ein Ehrenpräsident kann auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dieser kann jederzeit ohne Stimmrecht die Vorstandssitzungen besuchen. Das Gleiche gilt auch für Prinz, Hofnarr und Herold. Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Diese müssen 60 Jahre alt sein und mindestens 30 Jahre aktiv im Verein tätig gewesen sein.
Der außenvertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
a) Präsident b) Vizepräsident c) 1. Schatzmeister d) 1. Schriftführer
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins im Außenverhältnis BGB genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei der vorgenannten Personen.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
Über die Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Es genügt die Mitteilung an die Versammlung. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft). Beschlüsse über die künftigte Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Großrosseln, 30.05.09
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